💉 Controlled Substances Act (CSA)

Grundlegendes zum Betäubungsmittelgesetz

Besitz von Joints


§ 1 CSA Definition

Betäubungsmittel (BTM): Alle illegalen biologischen oder synthetischen Substanzen, die nicht zum Eigenbedarf gehören.
Zubereitung / Herstellung: Anfertigen, Verarbeiten, Reinigen oder Umwandeln dieser Stoffe, egal in welcher Form.
Eigenbedarf / ZKE: Vorgerolltes Cannabis-Joint zum sofortigen Konsum, ohne andere Drogen.
Überschreitung der Menge: Wird nach §4 Abs. 1 bestraft.
Nicht Eigenbedarf: Alle anderen Drogen, z. B. Cannabinoid-Mischungen, Kokain, MDMA, Meth, Testosteron, Schlafmohn, verschreibungspflichtige Medikamente, psychotrope oder halluzinogene Substanzen.


§ 2 CSA Erlaubnis zum Verkehr mit Betäubungsmitteln
  1. eine Erlaubnis der zuständigen Behörden bedarf, wer BTM

    1. anbauen

    2. herstellen

    3. mit Ihnen sonstigen Handel treiben

    4. einführen

    5. ausführen

    6. abgeben

    7. veräußern

    8. erwerben

    9. sonst anderweitig in den Verkehr bringen

    10. über die legale Menge oder Substanzen bei sich trägt.

  2. Die Erlaubnis darf in Einzelfällen nur erteilt werden, um wissenschaftlichen, medizinischen , im öffentlichen Interesse liegenden oder dienlichen Zwecken dienen. Die Erlaubnis hierfür erteilt die Regierung.


§ 3 CSA Verschreibung und Abgabe von Betäubungsmitteln
  1. Betäubungsmittel dürfen nur durch einen zugelassenen Arzt, mittels Rezept verschrieben werden, wenn deren Anwendung begründet ist.

  2. Das Rezept muss enthalten:

    1. Den Namen des Patienten

    2. Den Ort und das Datum der Behandlung

    3. Den Namen des behandelnden Arztes

    4. Die Bezeichnung der verschriebenen Betäubungsmittel

    5. Den Behandlungsgang

    6. Mit Absprache des DOJ´s


§ 4 CSA Anbau von Betäubungsmitteln
  1. Mit 30 Hafteinheiten + 3.500 $ wird bestraft, wenn BTM ohne Genehmigung angebaut, hergestellt oder der Anbau unterstützt wird.
    Versuch: Ebenfalls strafbar.
    Sicherstellung: Pflanzen/Substanzen/Herstellungsmaterialien werden beschlagnahmt und vernichtet.


§ 5 CSA Handel mit Betäubungsmitteln
  1. Wer mit Betäubungsmitteln handelt/sie verkauft, wird mit 35 Hafteinheiten und einer Geldstrafe in Höhe von 2.000$ bestraft.

  2. Unter Handel nach §5 CSA versteht sich auch die kostenlose Weitergabe von Betäubungsmitteln.

  3. Derzeit erfolgt kein gesondertes Strafmaß nach der Gefährlichkeit der Substanzen für persönliches Leib, Leben und/oder wirtschaftlichen Aspekten.


§ 6 CSA Verkauf von Betäubungsmitteln
  1. Die Strafzumessung erfolgt nach der mengenbezogene Überschreitung des zulässigen Eigenbedarfs/ZKE gemäß §8 Abs. 2 CSA.

  2. Der Besitz von Betäubungsmitteln, Stoffen, Drogen oder vergleichbaren illegalen Substanzen in folgender Stückzahl wird wie folgt geahndet:

    1. 0-50 Stückzahl: 20 Hafteinheiten sowie eine Geldstrafe von 2000$.

    2. 51-100 Stückzahl: 30 Hafteinheiten sowie eine Geldstrafe von 3500$.

    3. ab 101 Stückzahl: 40 Hafteinheiten sowie eine Geldstrafe von 5000$.

  3. Derzeit erfolgt kein gesondertes Strafmaß nach der Gefährlichkeit der Substanzen für persönliches Leib, Leben und/oder wirtschaftlichen Aspekten.

  4. Der Handel von Betäubungsmitteln wird nach §12 geahndet. Insofern der Tatbestand des Handels von Betäubungsmitteln erfüllt ist, wird der Tatbestand des Besitzes von Betäubungsmitteln nicht weiter geahndet.


§ 7 CSA Einziehung
  1. Ausser Kraft


§ 8 CSA Eigenbedarf/Zivilkonsumeinheit
  1.  Ist der Eigenbedarf über der zulässigen Menge, so wird der Tatbestand nach §4 Abs. 1 geahndet.

  2.  Nicht zum Eigenbedarf gehören alle nicht unter Abs. 1 beschriebenen Substanzen. Dies umfasst insbesondere solche Stoffe, die gem. §1 Abs. 1 CSA als nicht verkehrsfähige Betäubungsmittel klassifiziert oder gem. §2 CSA ohne behördliche Erlaubnis nicht in den Verkehr gebracht werden dürfen.

  3. Dazu zählen:
    alle anderweitige cannabinoid haltige, kokain basierten, mdma haltigen, methamphetamin haltigen Substanzen,
    Testosteron und Schlafmohn,
    alle vom LSMD herausgegebenen medizinischen Mittel, sofern nicht verschrieben,
    sowie alle psychotropen, psychoaktiven, psychedelischen, halluzinogenen, zentralvenösen wirksamen Substanzen.


§ 9 CSA Absehen von Verfolgung
  1. Hat das Verfahren einen Gegenstand nach diesem Gesetz, so kann die Staatsanwaltschaft sowie das LSPD von der Verfolgung absehen, wenn die Schuld des Täters als zu gering anzusehen wäre
    es sich um eine geringe Menge handelt kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht


§ 10 CSA Strafmilderung
  1. Das Gericht oder Staatsanwälte können die Strafe mildern, oder wenn der Täter innerhalb der letzten 21 Tage keine Straftaten begangen hat, von der Strafe absehen. Voraussetzungen hierfür sind:
    freiwillige Offenbarung seines Wissens, welches entscheidend dazu beigetragen hat, Straftaten nach diesem Gesetz aufzudecken. Sein Wissen so frühzeitig dem LSPD geschildert hat, dass eine Straftat nach diesem Gesetz bereits in der Planung oder während des Anbaus oder Herstellung durch Information verhindert oder aufgeklärt wurde („Maulwurf-Geständnis“). War der Täter an einer Straftat beteiligt, überwiegt sein Beitrag zur Aufklärung gegenüber dem Tatvorwurf.


§11 CSA Betäubungsmittel
  1. Die Strafzumessung erfolgt nach der mengenbezogene Überschreitung des zulässigen Eigenbedarfs/ZKE gemäß §8 Abs. 2 CSA.

  2.  Der Besitz von Betäubungsmitteln, Stoffen, Drogen oder vergleichbaren illegalen Substanzen in folgender Stückzahl wird wie folgt geahndet:

    1. 0-50 Stückzahl: 20 Hafteinheiten sowie eine Geldstrafe von 5000$.

    2. 51-100 Stückzahl:  30 Hafteinheiten sowie eine Geldstrafe von 6000$.

    3. ab 101 Stückzahl:  40 Hafteinheiten sowie eine Geldstrafe von 15000$.

  3. Derzeit erfolgt kein gesondertes Strafmaß nach der Gefährlichkeit der Substanzen für persönliches Leib, Leben und/oder wirtschaftlichen Aspekten.

  4. Der Handel von Betäubungsmitteln wird nach §12 geahndet. Insofern der Tatbestand des Handels von Betäubungsmitteln erfüllt ist, wird der Tatbestand des Besitzes von Betäubungsmitteln nicht weiter geahndet.


§12 CSA Strafzumessung: Handel von Betäubungsmitteln
  1. Wer mit Betäubungsmitteln handelt, wird mit 35 Hafteinheiten und einer Geldstrafe in Höhe von 20.000$ bestraft.

  2. Unter Handel nach §12 Abs. 1 CSA versteht sich auch die kostenlose Weitergabe von Betäubungsmitteln.

  3. Derzeit erfolgt kein gesondertes Strafmaß nach der Gefährlichkeit der Substanzen für persönliches Leib, Leben und/oder wirtschaftlichen Aspekten.


§13 CSA Salvatorische Klausel
  1. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Gesetzes ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.