VC | Vehicle Code of San Andreas

Abschnitt 1: Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Eigentümer und Besitzer eines Fahrzeugs

§ 2 Zulassung

§ 3 Fahrerlaubnis

§ 4 Verkehrsuntauglichkeit und -Behinderung

§ 5 Personenbeförderung

Abschnitt 2: Straßenverkehr

§ 6 Verkehrssicherheit

§ 7 Geschwindigkeit

§ 8 Vorfahrt

§ 9 Highway

§ 10 Verkehrszeichen

§ 11 Halten und Parken

§ 12 Unfälle

Abschnitt 3: Flugverkehr

§ 13 Flugverkehrssicherheit

§ 14 Flugverbotszonen

Abschnitt 4: Wasserfahrzeuge und Schiffsverkehr

§ 15 Ankern und Anlegen

§ 16 Gesperrte Wasserräume

§ 17 Schwimm- und Tauch Verbotszonen

§ 18 Fahrzeug Einzug

Abschnitt 1: Allgemeine Bestimmungen


§ 1 Eigentümer und Besitzer eines Fahrzeugs

  1. Der Eigentümer eines Fahrzeuges ist immer die Person, welche in den Fahrzeugpapieren genannt wird. Der Eigentümer ist unmittelbar für das Fahrzeug verantwortlich, auch wenn er nicht der Besitzer des Fahrzeugs ist.

  2. Der Besitzer ist derjenige, der die unmittelbare Gewalt über das Fahrzeug innehat. Er ist wie der Eigentümer unmittelbar für das Fahrzeug verantwortlich.

§ 2 Zulassung

  1. Jedes Fortbewegungsmittel, welches auf öffentlichem Grund steht oder am öffentlichen Verkehr teilnimmt, muss vom Eigentümer/Händler an einer offiziellen Zulassungsstelle, innerhalb von 12h nach dem Erhalt des Fahrzeuges, angemeldet und das ausgehändigte Kennzeichen permanent am Fahrzeug angebracht werden.

    1. Flugzeuge und Helikopter müssen beim zuständigen Gericht angemeldet werden.

    2. Jedes Fahrzeug muss nach dem Erhalt des Fahrzeuges, versichert werden.

  2. Fahrzeuge, die serienmäßig ohne Nummernschildhalterung ausgeliefert werden, dürfen ohne Kennzeichen am Straßenverkehr teilnehmen, jedoch dürfen diese jederzeit auf Versicherungsschutz gem. §2 Abs. 1 geprüft werden.

    1. Besitzer des Fahrzeugs haben die Pflicht, die Fahrzeugpapiere jederzeit mitzuführen.

§ 3 Fahrerlaubnis

  1. Um am Straßenverkehr teilzunehmen, ist eine Fahrerlaubnis für das jeweilige Fortbewegungsmittel verpflichtend.

  2. Die Fahrerlaubnis wird durch die City Hall ausgestellt.

    1. Für den Erhalt der Fahrerlaubnis sind eine bestandene theoretische und praktische Prüfung erforderlich.

  3. Die Fahrerlaubnis muss beim Führen eines Fahrzeugs mitgeführt werden.

    1. Die Fahrerlaubnis kann durch einen LEO für bis zu 24 Stunden entzogen werden, insofern ein begründeter Grund hierfür vorliegt. Dies können beispielsweise in kurzer Zeit viele wiederholt aufgetretene Verkehrsverstöße sein. Eine Fahrerlaubnis kann nur durch einen Richter auch länger oder Dauerhaft entzogen werden.


§ 4 Verkehrsuntauglichkeit und -Behinderung

  1. Bei Verkehrsuntauglichkeit darf man nicht am öffentlichen Verkehr als Führer eines Fortbewegungsmittels teilnehmen. Die Verkehrsuntauglichkeit zum Führen eines Fortbewegungsmittels tritt ein, wenn

    1. der Atemalkoholwert bei oder über 0,8‰ liegt oder sichtlich beeinträchtigig ist.

    2. man unter Betäubungsmitteleinfluss steht. Ausgenommen hiervon ist VC §5 Abs.1.a.

    3. das Fortbewegungsmittel bei einer nicht-lizenzierten Werkstatt modifiziert, verändert oder geprüft wurde.

  2. Veranstaltungen oder Versammlungen, die den öffentlichen Straßenverkehr behindern oder einschränken, müssen durch das zuständige Gericht genehmigt werden.


§ 5 Personenbeförderung

  1. Personen dürfen nicht auf Ladeflächen von Fahrzeugen transportiert werden.

    1. Personen dürfen auf Ladeflächen transportiert werden, sofern das Fahrzeug bedingt durch seine Bauart über entsprechende Sitzmöglichkeiten verfügt.

    2. Für die gewerbliche Beförderung benötigt man einen Personenbeförderungsschein des zuständigen Gerichts oder einen Mitarbeiterausweis des Downtown Cab Co.


Abschnitt 2: Straßenverkehr

§ 6 Verkehrssicherheit

  1. Ein Fahrzeug darf nur am Straßenverkehr teilnehmen, wenn es verkehrssicher ist. Die Verkehrssicherheit setzt sich zusammen aus,

    1. der vom Hersteller definierten Funktionsweise und Erscheinung des Fahrzeugs.

    2. einer vollständig funktionsfähigen Lichtanlage.

      1. Die Lichtanlage eines Fahrzeugs muss bei Dämmerung, Nacht oder wenn es die Lichtverhältnisse erfordern eingeschaltet sein.

      2. Die Lichtanlage ist nicht verkehrssicher, wenn rote, schwarze, blaue, dunkelblaue oder ultraviolette Glühbirnen, Folien oder Lackierungen verwendet werden.

      3. Fahrzeuge, welche mit Unterbodenbeleuchtung ausgeführt sind, dürfen während des Standes gleiches zu sog. “Show and Shine-Zwecken" eingeschaltet haben.

      4. Das Benutzen von zusätzlich angebrachten Arbeitsscheinwerfern im öffentlichen Straßenverkehr ist untersagt. Zu Fahrten in unwegsamem Gelände können diese eingeschaltet werden, zur besseren Sicht bei gleicher, sowohl zum Ausleuchten des Arbeitsbereiches.

      5. Zusätzlich angebrachte Scheinwerfer, die über das Fernlicht geschaltet werden und an der Fahrzeugfront mit Leuchtrichtung in Fahrtrichtung montiert sind, werden ohne weitere Auflagen zulässig. 

    3. funktionsfähigen und unbeschädigten Bereifungen des Fahrzeugs.


  1. Wer Krafträder oder offene drei- oder mehrrädrige Kraftfahrzeuge führt sowie auf oder in ihnen mitfährt, muss während der Fahrt einen geeigneten Schutzhelm tragen.

    1. Es ist links zu überholen.

    2. Überholen darf nur,

      1. wer übersehen kann, dass während des gesamten Überholvorgangs jede Behinderung des Gegenverkehrs und anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.

      2. wer mit wesentlich höherer Geschwindigkeit als der zu Überholende fährt.

      3. wer einen ausreichenden Seitenabstand zu anderen Verkehrsteilnehmern einhält und sich sofort wieder einordnet.

    3. Überholen ist unzulässig wenn,

      1. die Verkehrslage unklar oder unübersichtlich ist.

      2. man in einer Kurve fährt.

  2. Fußgänger und deren Tiere dürfen beim Überqueren einer Straße den Verkehr nicht behindern und müssen diese schnellstmöglich sicher verlassen.

  3. Fußgänger und deren Tiere dürfen eine Straße ausschließlich zum Überqueren begehen. Ausgenommen davon sind Straßen ohne Bürgersteig an denen Fußgänger so weit rechts wie möglich gehen dürfen.

  4. Fahrräder haben am ordentlichen Straßenverkehr mit anderen Fahrzeugen auf der Straße teilzunehmen. Dies entfällt, wenn befestigte Radwege vorhanden sind.

  5. Wer am Verkehr teilnimmt, hat sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.

  6. Fahrzeuge müssen sich auf öffentlichen Verkehrswegen bewegen.


§ 7 Geschwindigkeit

  1. Wer ein Fahrzeug führt, darf nur so schnell fahren, dass das Fahrzeug ständig beherrscht wird. Die Geschwindigkeit ist insbesondere den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen sowie den persönlichen Fähigkeiten und den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen. Es darf nur so schnell gefahren werden, dass innerhalb der übersehbaren Strecke sicher gehalten werden kann.

  2. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt auch unter günstigsten Umständen

    1. für PKW

      1. innerhalb Verkehrsberuhigter Bereiche: 70 Km/h

      2. innerhalb geschlossener Ortschaften: 100 Km/h

      3. außerhalb geschlossener Ortschaften und Landstraßen: 140 Km/h

      4. auf Highways: 300 Km/h

      5. An Maut/ Kontrollstellen: 100 Km/h

    2. für LKW und Busse

      1. innerhalb Verkehrsberuhigter Bereiche: 50 Km/h

      2. innerhalb geschlossener Ortschaften: 80 Km/h

      3. außerhalb geschlossener Ortschaften: 90 Km/h

      4. auf Highways: 110 Km/h

  3. Auf Highways gilt eine Mindestgeschwindigkeit von 90 Km/h.

  4. Verkehrsberuhigte Bereiche gem. VC §6 Abs.2.a.i. sowie §6 Abs.2.b.i. sind,

    1. Parkplätze, Parkhäuser und Garagen.

    2. Tankstellen.

    3. Police Departments.

    4. Medical Departments.

    5. Department of Justice/Courts of San Andreas.

    6. City Hall.


§ 8 Vorfahrt

  1. An Kreuzungen und Einmündungen hat die Vorfahrt, wer von rechts kommt. Dies gilt nicht für Fahrzeuge, die

    1. von Wald- und Feldwegen abfahren.

    2. von Highways abfahren.

    3. von privaten Grundstücken abfahren.

  2. Bei dem Aufeinandertreffen zweier unterschiedlich großer Straßen im Falle einer Kreuzung ist stets den Fahrzeugführern der größeren Straße Vorfahrt einzuräumen.


§ 9 Highway

  1. Highways sind eine Vorfahrtsstraße.

  2. Highways dürfen nur mit Fahrzeugen befahren werden, die durch ihre Bauart mindestens 90 Km/h fahren können.

  3. Wenden und Rückwärtsfahren sind verboten.

  4. Auf Highways innerhalb geschlossener Ortschaften gilt die Höchstgeschwindigkeit gemäß VC §6 Abs.2.a.iv. und §6 Abs.2.b.iv.

  5. Fußgänger dürfen Highways nicht betreten.


§ 10 Verkehrszeichen

  1. Zu beachtende Verkehrszeichen oder Bodenmarkierungen sind,

    1. Stoppschilder.

      1. Hierbei gilt es, vollständig zu halten.

    2. “STOP” Bodenmarkierungen an Highway Auf- und Abfahrten.

      1. Hierbei gilt es, vollständig zu halten.

    3. Fahrbahnmarkierungen zur Ordnung des Verkehrs.

    4. Wendeverbotsschilder.

    5. Einbahnstraßenschilder.

  2. Das Ampelsystem ist nicht zu beachten.

  3. Einsatzfahrzeuge mit eingeschalteten Warn- oder Sondersignalen sind das wichtigste und höchste Verkehrszeichen und dürfen somit nicht behindert werden.

    1. Während eingeschalteten Warn- oder Sondersignalen haben Einsatzfahrzeuge jederzeit die Vorfahrt.

    2. In Ausnahmefällen, insofern die Sicherheit des Verkehrs absehbar nicht gefährdet wird und die Situation verlangt, dürfen Einsatzfahrzeuge die Vorgaben des Vehicle Code aussetzen.. 


§ 11 Halten und Parken

  1. Das Halten und Parken ist unzulässig,

    1. an engen und unübersichtlichen Straßenstellen.

    2. an roten Bordsteinmarkierungen.

    3. im Bereich von scharfen Kurven.

    4. auf Bahnübergängen.

    5. vor und auf Zu- oder Abfahrten, die für Einsatzfahrzeuge vorgesehen sind.

    6. auf Parkplätzen, die für Einsatzfahrzeuge vorgesehen sind.

    7. auf Halteflächen für Taxis.

    8. innerhalb von 5 Yards um Hydranten.

    9. innerhalb von 5 Yards vor und nach Kreuzungen oder Einmündungen.

    10. auf Behindertenparkplätzen ohne Behindertenausweis.

  2. Zum Parken und Halten ist die rechte Seite unmittelbar am Fahrbahnrand, dazu gehören auch entlang der Fahrbahn angelegte Parkstreifen, zu nutzen. 

    1. Wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten steht, der parkt.

    2. Wer sein Fahrzeug nicht verlässt und kürzer als drei Minuten steht, der hält.

  3. Beim Parken und Halten muss gewährleistet werden, dass

    1. immer eine Rettungsgasse von 3 Yards freigehalten wird.

    2. alle Reifen auf der Straße stehen.



§ 12 Unfälle

  1. Nach einem Verkehrsunfall, wer daran beteiligt ist, hat 

    1. unverzüglich zu halten,

    2. den Verkehr zu sichern und bei geringfügigem Schaden unverzüglich beiseite zu fahren,

    3. sich über die Unfallfolgen zu vergewissern,

    4. Verletzten zu helfen,

    5. solange am Unfallort zu bleiben, bis zugunsten der anderen Beteiligten und Geschädigten die Feststellung der Person, des Fahrzeugs und der Art der Beteiligung durch eigene Anwesenheit ermöglicht wurde oder entsprechende Behörden eintreffen.


§ 13 Beschlagnahmung von Fahrzeugen

Fahrzeuge welche wiederholt in Straftaten verwickelt sind, können durch einen LEO bis zu 5 Tage beschlagnahmt werden. Eine längere Beschlagnahmung oder dauerhafte Beschlagnahmung eines Fahrzeuges kann durch einen Richter angeordnet werden.


Abschnitt 3: Flugverkehr

§ 13 Flugverkehrssicherheit

  1. Flugzeuge und Helikopter müssen mindestens 300 Yards hoch fliegen.

    1. Ausnahmen hierfür sind,

      1. Landung.

      2. Start/Abflug.

      3. behördliche Einsatzflüge oder Situationen.

      4. gewerbliche Flüge nach Genehmigung durch das zuständige Gericht.

  2. Ein Fluggerät darf nur von und auf den dafür vorgesehenen Landeflächen starten und landen. 

    1. Landeflächen/Landezonen für Helikopter sind mit einem aus der Luft erkennbaren “H” gekennzeichnet.

    2. Auf Landeflächen/Landezonen von Behörden darf mit privaten Fluggeräten nur mit Erlaubnis gelandet werden.

    3. Ausnahmen hierfür sind,

      1. behördliche Einsatzflüge oder Situationen.

      2. gewerbliche Flüge nach Genehmigung durch das zuständige Gericht.

  3. Die Positionsbeleuchtung eines Fluggerätes ist während des Betriebs dauerhaft einzuschalten.


§ 14 Flugverbotszonen

  1. Eine Flugverbotszone hat einen Radius von 200 Yards, die nicht be- und überflogen werden darf.

    1. Ausnahmen hierfür sind,

      1. behördliche Einsatzflüge oder Situationen.

      2. gewerbliche Flüge nach Genehmigung durch das zuständige Gericht.

  2. Flugverbotszonen sind,

    1. Humane Labs.

    2. Fort Zancudo.

    3. RON-Alternates-Windpark.

    4. Bolingbroke State Prison.

    5. Palmer-Taylor Power Station (Kraftwerk).

    6. USS Luxington ATT-16 (Flugzeugträger).

    7. Innenstadt Los Santos - benötigt Genehmigung durch das LSPD



Abschnitt 4: Wasserfahrzeuge und Schiffsverkehr

§ 15 Ankern und Anlegen

  1. Das Anlegen von Booten ist nur an dafür vorgesehenen Häfen und Ankerplätzen gestattet.

  2. Das Ankern von Booten auf offener See außerhalb von Naturschutzgebieten ist erlaubt.


§ 16 Gesperrte Wasserräume

  1. Gesperrte Wasserräume haben einen Radius von 200 Yards, die nicht befahren werden dürfen.

    1. Ausnahmen hierfür sind,

      1. behördliche Bootsfahrten oder Situationen.

      2. gewerbliche Bootsfahrten nach Genehmigung durch das zuständige Gericht.

  2. Gesperrte Wasserräume sind,

    1. öffentliche Badestrände.

    2. Humane Labs.

    3. Land-Act-Stausee (Dammsee).

    4. Palmer-Taylor Power Station (Kraftwerk).

    5. USS Luxington ATT-16 (Flugzeugträger).


§ 17 Schwimm- und Tauchverbotszonen

  1. Schwimm- und Tauchverbotszonen haben einen Radius von 200 Yards, die nicht betreten werden dürfen.

    1. Ausnahmen hierfür sind,

      1. behördliche Schwimm- bzw. Tauchgänge oder Situationen.

      2. gewerbliche Schwimm- bzw. Tauchgänge nach Genehmigung durch das zuständige Gericht.

  2. Schwimm- und Tauchverbotszonen sind,

    1. Port of South Los Santos (Hafengebiet).

    2. Humane Labs.

    3. Palmer-Taylor Power Station (Kraftwerk).

    4. Puerto del Sol Yacht Club (Yachthafen).

    5. USS Luxington ATT-16 (Flugzeugträger).

    6. Yachthafen Marina Beach.

§ 18 Fahrzeug Einzug

  1. Fahrzeuge, die an einer Straftat beteiligt waren und deren Insassen nicht aufzufinden sind, werden beschlagnahmt.

  2. Die Fahrzeuge werden mindestens 3 Wochen in der Verwahrstelle behalten.

  3. Sie können in dieser Zeit vom Fahrzeughalter abgeholt werden, vor Ort wird durch Law Enforcement Officer ein Bußgeld für die mit dem Fahrzeug begangenen Straftaten ausgestellt und das Fahrzeug freigegeben.