NDAPSA | Narcotic Drugs and Psychotropic Substances Act


Abschnitt 1: Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Definition von Betäubungsmitteln

Abschnitt 2: Umgang mit Betäubungsmitteln

§ 2 Herstellung, Anbau, Erwerb, Besitz, Konsum und Handel von Betäubungsmitteln

§ 3 Verkehr von Betäubungsmitteln

Abschnitt 1: Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Definition von Betäubungsmitteln

  1. Betäubungsmittel sind biologische oder chemische Stoffe, die durch Konsum, Einnahme oder Verzehr den Bewusstseinszustand wesentlich verändern können und dadurch psychische und/oder physische Beeinträchtigungen sowie Abhängigkeiten hervorrufen können.

  2. Betäubungsmittel im Sinne des Gesetzes sind folgende Stoffe und Zubereitungen:

    1. Illegale Betäubungsmittel:

      1. Marihuana

      2. Methamphetamin

      3. Lysergid (LSD)

      4. Benzoylecgoninmethylester (Kokain)

      5. Diacetylmorphin (Heroin)

      6. Psilocybinhaltige Pilze (Magic Mushroom)

      7. Fentanyl

      8. Morphin

      9. Opiate

    2. Legale Betäubungsmittel:

      1. Alkohol

      2. CBD

        1. CBD ist dann illegal, wenn ein THC-Gehalt von 0,2% überschritten wird.



Abschnitt 2: Umgang mit Betäubungsmitteln


§ 2 Herstellung, Anbau, Erwerb, Besitz, Konsum und Handel von Betäubungsmitteln

  1. Der Erwerb, Besitz, Handel, Anbau, Konsum, die Herstellung oder Zubereitung von legalen Drogen (NDAPSA §1 Abs. 2.2.) ist erst nach Vollendung des 20. Lebensjahres erlaubt. Der Verkauf und Ausschank von Alkohol wird durch das zuständige Gericht geregelt.

  2. Der Erwerb, Besitz, Handel, Anbau, Konsum, die Herstellung oder Zubereitung von illegalen Betäubungsmitteln (NDAPSA §1 Abs. 2.1.) ist verboten.

    1. Ausgenommen sind der Erwerb, Besitz und Konsum von Marihuana in Form von Joints zum Eigenbedarf.

      1. Der Eigenbedarf definiert sich darin, dass drei Einheiten (Marihuana Joints) gemäß NDAPSA §2 Abs. 2.1. legal sind.

      2. Der Konsum innerhalb des Eigenbedarfs ist nur in privaten Räumen oder auf privatem Grund erlaubt.

§ 3 Verkehr von Betäubungsmitteln

  1. Staatlich anerkannte medizinische Einrichtungen und deren Mitarbeiter sind von dem Verbot des Besitzes, der Herstellung und dem Handel aller Medikamente in Ausführung ihrer Tätigkeit ausgenommen.

  2. Personen, welche eine schriftliche ärztliche Empfehlung innerhalb einer medizinischen Behandlung zum Konsum von bestimmten illegalen Betäubungsmitteln für die Dauer ihrer Krankheit bis zur Heilung vorweisen können, handeln nicht illegal.

    1. Die schriftliche ärztliche Empfehlung bedarf der Nennung wesentlicher Angaben zur Art und Dauer der Nutzung und muss ebenfalls aufbewahrt werden, um eine nachträgliche Prüfung durch Behörden möglich zu machen.