FGCA | Firearms and Gun Control Act

Abschnitt 1: Grundlagen

§ 1 Geltungsbereich und Zweck des Gesetzes

§ 2 Definition

Abschnitt 2: Erwerb und verkauf

§ 3 Waffentrageerlaubnis

§ 4 Waffen und Munition

Abschnitt 3: Allgemein

§ 5 Legale und Illegale Waffen

§ 6 Tragen und Führen einer Waffe

§ 7 Privater Grund und Boden

Abschnitt 1: Grundlagen


§ 1 Geltungsbereich und Zweck des Gesetzes

  1. Dieses Gesetz regelt den Umgang mit Waffen und Munition unter Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.

  2. Der Geltungsbereich ist für jeden, wer

    1. umgang mit einer Waffe oder Munition hat.

    2. eine Waffe erwirbt, besitzt, führt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel betreibt.


§ 2 Definition

  1. Waffen sind gegenstände, die

    1. als Angriffs- oder Verteidigungsmittel konstruiert sind.

    2. dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Verteidigungsfähigkeit zu beseitigen oder herabzusetzen.

    3. als Angriffs- oder Verteidigungsmittel verwendet wurden.

  2. Eine Feuerwaffe ist eine Waffe, bei der ein fester Körper durch oder aus einem Rohr oder Lauf getrieben wird.

  3. Munition sind feste, nachladbare Körper, die für das Nutzen bestimmter Waffen unverzichtbar sind.

  4. Eine Handfeuerwaffe oder Langwaffe ist durch eine Person ohne zusätzliche Hilfsmittel mit zwei Händen trag- und nutzbar.

    1. Durch das Betätigen des Abzuges wird nur ein Schuss abgefeuert.

  5. Eine Faustfeuerwaffe oder Kurzwaffe ist durch eine Person ohne zusätzliche Hilfsmittel mit einer Hand trag- und nutzbar.

    1. Durch das Betätigen des Abzuges wird nur ein Schuss abgefeuert.

  6. Eine Maschinenpistole oder Maschinengewehr ist jede Waffe, die automatisch mehr als einen Schuss mit einem einzigen Betätigen des Abzuges abgibt.

  7. Eine Hiebwaffe ist eine Klingenwaffe, die hauptsächlich dafür ausgelegt ist, mit der Kraft des Hiebes zu spalten oder zu schneiden.

  8. Eine Stichwaffe ist spitz zulaufend und hauptsächlich dazu gedacht, leicht in einen Körper einzudringen.

  9. Sprengstoffe oder Explosivmittel sind chemische Verbindungen oder Mischungen, die unter bestimmten Bedingungen sehr schnell reagieren und dabei eine Energiemenge in Form einer Druckwelle freisetzen.

  10. Bomben sind Sprengkörper, die mit Sprengstoffen gefüllt sind und durch eine Zündvorrichtung zur Detonation gebracht werden können.

    1. Zündvorrichtungen sind alle Hilfsmittel, die zur Detonation einer Bombe gedacht sind.

  11. Führen einer Waffe:

    1. Das Führen einer Waffe ist die tatsächliche Gewaltausübung außerhalb des eigenen befriedeten Besitztums.

    2. Wer eine geladene Waffe mit sich führt, übt die tatsächliche Gewalt über diese aus.

    3. Das offene Tragen einer Waffe ist die tatsächliche Gewaltausübung.

    4. Das verdeckte Tragen einer Waffe ist die tatsächliche Gewaltausübung.

    5. Das verdeckte Tragen einer Waffe bedeutet, dass sie nicht sichtbar ist.


Abschnitt 2: Erwerb und verkauf


§ 3 Waffenschein

  1. Zum Führen einer Waffe außerhalb des eigenen befriedeten Besitztums ist nur ein Waffenschein notwendig, und muss beim LSPD mit Seriennummer hinterlegt werden. 

  2. Die Prüfung und Ausstellung eines Waffenscheins findet nach erfolgreicher praktischer Prüfung durch die City Hall statt.


§ 4 Waffen und Munition

  1. Der Erwerb einer Waffe und Munition ist nur in lizenzierten Waffen-Shops erlaubt.


  1. Für den rechtmäßigen besitz einer Feuerwaffe muss, 

    1. die Waffe in einem Lizenzierten Waffen-Shop gekauft worden sind.

    2. die Waffe eine Registrierungsnummer aufweisen und vom Käufer beim LSPD registriert werden, andernfalls stellt dies ein Verbrechen dar.


  1. Lizenzierte Waffen-Shops sind verpflichtet beim Erwerb einer Waffe:

    1. Die Registrierungsnummer der Waffe und den Namen des Käufers in einer Datenbank zu hinterlegen.



Abschnitt 3: Allgemein


§ 5 Legale und Illegale Waffen

  1. Illegal ist der Erwerb, die Einfuhr, die Herstellung, der Besitz und das Führen von:

    1. Maschinenpistolen und Gewehre jeglicher Art.

    2. Pistolen mit Kaliber .45, .50 oder vergleichbar.

    3. Taser.

    4. Katana.

    5. Waffenteile.

    6. Nicht registrierte Waffen.

    7. Sprengstoffe.

    8. Zündvorrichtungen.

    9. Messern.

  2. Legal ist der Erwerb, der Besitz und das verdeckte tragen ohne eine Waffenschein von:

    1. Schlagringen.

    2. Macheten.

    3. Jagdmesser.

    4. Sportgeräte


§ 6 Tragen und Führen einer Waffe

  1. Das offene Führen einer Waffe ist untersagt, sofern keine Notwehr, Nothilfe oder ein gerechtfertigter Notstand vorliegt.

  2. Das Mitführen von Munition ist erlaubt.

  3. Das verdeckte Tragen einer Waffe und Munition ist mit einer Waffentrageerlaubnis erlaubt.

  4. Von §6.1 ausgenommen sind:

    1. Mitgliedern einer Exekutivbehörde.

    2. Sicherheitsbeamte im Dienst.

    3. Personen, die sich auf einem Schießstand oder -Anlage eines Lizenzierten Waffen-Shops befinden.

    4. Personen mit Sondergenehmigungen.

  5. Personen welche eine Waffe mitführen haben bei einer Kontrolle durch einen LEO die Pflicht den LEO auf das Mitführen der Waffe aufmerksam zu machen.


§ 7 Privater Grund und Boden

  1. Die Bürger des Staates San Andreas haben das Recht, ihr Privatgrund sowie darin enthaltene Privateigentum jederzeit zu schützen und zu verteidigen. Hier gilt der Grundsatz „Stand your Ground“

  2. Das Führen einer Waffe auf Privatbesitz unterliegt keiner Gesetzgebung.

  3. Der Eigentümer des Privatgrundes ist verpflichtet, auf Anfrage einer Exekutivbehörde mittels eines gültigen Dokumentes das Eigentum des Privatgrundes nachzuweisen.

  4. Law Enforcement Officer können die Rechte aus Abs. 1 - 3 einschränken, wenn es einer Maßnahme dient.