EQA | Environmental Quality Act


§ 1 Ziele des Naturschutzes

§ 2 Verwirklichung der Ziele

§ 3 Zuständigkeiten, Aufgaben und Befugnisse

§ 4 Funktionssicherung bei Flächen für öffentliche Zwecke

§ 5 Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft

§ 6 Beobachtung von Natur und Landschaft

§ 7 Naturschutzgebiete

§ 8 Befreiungen

§ 1 Ziele des Naturschutzes

  1. Natur und Landschaft sind auf Grund ihres eigenen Wertes und als Grundlage für Leben und Gesundheit des Menschen auch in Verantwortung für die künftigen Generationen im besiedelten und unbesiedelten Bereich nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze so zu schützen, dass die biologische Vielfalt,

    1. die Leistungs- und Funktionsfähigkeit der Natur einschließlich der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter sowie

    2. die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert von Natur und Landschaft auf Dauer gesichert sind; der Schutz umfasst auch die Pflege, die Entwicklung und, soweit erforderlich, die Wiederherstellung von Natur und Landschaft

  2. Zur dauerhaften Sicherung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit der Natur sind insbesondere.

    1. Naturgüter, die sich nicht erneuern, sparsam und schonend zu nutzen; sich erneuernde Naturgüter dürfen nur so genutzt werden, dass sie auf Dauer zur Verfügung stehen.

    2. Böden so zu erhalten, dass sie ihre Funktion im Naturhaushalt erfüllen können; nicht mehr genutzte versiegelte Flächen sind zu renaturieren, oder, soweit eine Entsiegelung nicht möglich oder nicht zumutbar ist, der natürlichen Entwicklung zu überlassen.

    3. Meeres- und Binnengewässer vor Beeinträchtigungen zu bewahren und ihre natürliche Selbstreinigungsfähigkeit und Dynamik zu erhalten; dies gilt insbesondere für natürliche und naturnahe Gewässer einschließlich ihrer Ufer, Auen und sonstigen Rückhalteflächen

    4. Dem Aufbau einer nachhaltigen Energieversorgung, insbesondere durch zunehmende Nutzung erneuerbarer Energien, kommt eine besondere Bedeutung zu.

  3. Zur dauerhaften Sicherung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie des Erholungswertes von Natur und Landschaft sind insbesondere

    1. Naturlandschaften und historisch gewachsene Kulturlandschaften, auch mit ihren Kultur-, Bau- und Bodendenkmälern, vor Verunstaltung, Zersiedelung und sonstigen Beeinträchtigungen zu bewahren.

    2. Vorkommen von Tieren und Pflanzen sowie Ausprägungen von Biotopen und Gewässern auch im Hinblick auf ihre Bedeutung für das Natur- und Landschaftserlebnis zu bewahren und zu entwickeln.

    3. zum Zweck der Erholung in der freien Landschaft nach ihrer Beschaffenheit und Lage geeignete Flächen vor allem im besiedelten und siedlungsnahen Bereich sowie großflächige Erholungsräume zu schützen und zugänglich zu machen.


§ 2 Verwirklichung der Ziele

  1. Jeder soll nach seinen Möglichkeiten zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege beitragen und sich so verhalten, dass Natur und Landschaft nicht langfristig beschädigt oder verändert wird.

  2. Die Behörden des Staates San Andreas haben im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu unterstützen.

  3. Bei der Bewirtschaftung von Grundflächen im Eigentum oder Besitz der öffentlichen Hand sollen die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege in besonderer Weise berücksichtigt werden.

  4. Naturschutzgebiete, Nationalparke, Naturdenkmäler, Gebiete können durch einen Richter des Department of Justice zeitweise für eine Dauer bis 30 Kalendertage und nach Absprache mit der Regierung (Stadtverwaltung) auch dauerhaft ausgezeichnet werden.


§ 3 Zuständigkeiten, Aufgaben und Befugnisse

  1. Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden im Sinne dieses Gesetzes sind das Police Department genauer definiert die LS Park Ranger welche im County durch das LS Sheriff Department unterstützt werden können.

  2. Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden überwachen die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften und treffen nach pflichtgemäßem Ermessen die im Einzelfall erforderlichen Maßnahmen, um deren Einhaltung sicherzustellen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

  3. Mit der Ausführung landschaftspflegerischer und -gestalterischer Maßnahmen sollen die zuständigen Behörden nach Möglichkeit land- und forstwirtschaftliche Betriebe, Vereinigungen, Landwirte und Vereinigungen, die im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördern.

    1.  Für die unter Abs. 3 genannte Förderung darf die Stadtverwaltung mit in die Verantwortung genommen werden.

  4. Behörden, Unternehmen und Bürger haben die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde bereits bei der Vorbereitung aller öffentlichen Planungen und Maßnahmen, die die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege berühren können, hierüber zu unterrichten und ihnen einen Zeitrahmen von 5 Kalendertagen zur Stellungnahme zu geben

  5. Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden gewährleisten einen frühzeitigen Austausch mit Betroffenen und der interessierten Öffentlichkeit über ihre Planungen und Maßnahmen.


§ 4 Funktionssicherung bei Flächen für öffentliche Zwecke

  1. Bei Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege ist auf Flächen, die ausschließlich oder überwiegend Zwecken

    1. der Verteidigung, einschließlich der Erfüllung internationaler Verpflichtungen und des Schutzes der Zivilbevölkerung,

    2. des öffentlichen Verkehrs als öffentliche Verkehrswege,

    3. der See- oder Binnenschifffahrt,

    4. des Schutzes vor Überflutung durch Hochwasser oder

    5. der Telekommunikation dienen oder in einem verbindlichen Plan für die genannten Zwecke ausgewiesen sind, die bestimmungsgemäße Nutzung zu gewährleisten. Die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind zu berücksichtigen.


§ 5 Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft

  1. Bei Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege ist die besondere Bedeutung einer natur- und landschaftsverträgliche Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft für die Erhaltung der Kultur- und Erholungslandschaft zu berücksichtigen.

    1. die Bewirtschaftung muss standortangepasst erfolgen und die nachhaltige Bodenfruchtbarkeit und langfristige Nutzbarkeit der Flächen muss gewährleistet werden

    2. die natürliche Ausstattung der Nutzfläche (Boden, Wasser, Flora, Fauna) darf nicht über das zur Erzielung eines nachhaltigen Ertrages erforderliche Maß hinaus beeinträchtigt werden

    3. die zur Vernetzung von Biotopen erforderlichen Landschaftselemente sind zu erhalten und nach Möglichkeit zu vermehren

    4. die Tierhaltung hat in einem ausgewogenen Verhältnis zum Pflanzenbau zu stehen und schädliche Umweltauswirkungen sind zu vermeiden

    5. auf erosionsgefährdeten Hängen, in Überschwemmungsgebieten, auf Standorten mit hohem Grundwasserstand sowie auf Moorstandorten ist ein Grünlandumbruch zu unterlassen

  2. Bei der forstlichen Nutzung des Waldes ist das Ziel zu verfolgen, naturnahe Wälder aufzubauen und diese ohne Kahlschläge nachhaltig zu bewirtschaften. Ein hinreichender Anteil standortheimischer Forstpflanzen ist einzuhalten.

  3. Bei der fischereiwirtschaftlichen Nutzung der oberirdischen Gewässer sind diese einschließlich ihrer Uferzonen als Lebensstätten und Lebensräume für heimische Tier- und Pflanzenarten zu erhalten und zu fördern. Der Besatz dieser Gewässer mit nicht heimischen Tierarten ist grundsätzlich zu unterlassen. Bei Fischzuchten und Teichwirtschaften der Binnenfischerei sind Beeinträchtigungen der heimischen Tier- und Pflanzenarten auf das zur Erzielung eines nachhaltigen Ertrages erforderliche Maß zu beschränken.


§ 6 Beobachtung von Natur und Landschaft

  1. Jeder Bürger darf zu jederzeit die Natur und Landschaft beobachten

    1. Dafür dürfen Zelte, welche rückstandslos entfernt werden können, aufgestellt werden.

    2. Das Grillen ohne Verschmutzung und Verbrennung der Landschaft ist prinzipiell überall erlaubt, diese Erlaubnis kann durch das DoJ zeitweise für einzelne Gebiete oder zeitweise aufgrund erhöhter Waldbrandgefahr weiträumig verboten werden.

    3. Die Beschädigung der Natur für den Zweck der Beobachtung ist nicht gestattet, es dürfen für das Grillen auch keine Bäume gefällt oder zu übernachtungszwecken holzhütten gebaut werden.

    4. Das Fahren und Wandern ist nur auf Schotter und Sandwegen gestattet.


§ 7 Naturschutzgebiete

  1. Naturschutzgebiete sind rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft in ihrer Ganzheit oder in einzelnen Teilen erforderlich ist

    1. zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung von Lebensstätten, Biotopen oder Lebensgemeinschaften bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten

    2. wegen ihrer Seltenheit, besonderen Eigenart oder hervorragender Schönheit.

  2. Alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebiets oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können, sind nach Maßgabe näherer Bestimmungen verboten. Soweit es der Schutzzweck erlaubt, müssen Naturschutzgebiete der Allgemeinheit zugänglich gemacht werden.

  3. In Naturschutzgebieten ist die Errichtung von Anlagen zur Durchführung von Gewässerbenutzungen im Sinne des § 9 Absatz 2 Nummer 3 und 4 des Wasserhaushaltsgesetzes verboten.

  4. In Naturschutzgebieten ist das Zelten und Feuermachen verboten, ein Schlafen unter freiem Himmel ist jedoch gestattet.

  5. §7 darf den Verkehr nicht behindern, Dreck und Schotterwege dürfen befahren werden. ggf. sind bestimmte Fahrzeug Einschränkungen, Geschwindigkeits-Auflagen sowie Fahren gegen Gebühr möglichkeiten der Regulierung.


§ 8 Befreiungen

  1. Von den Geboten und Verboten dieses Gesetzes, sind folgende Institutionen solange es der Ausübung ihrer Pflichten dient Freigestellt

    1. Government

    2. Exekutivbehörden

    3. Institution welche der Wissenschaftlichen Bildung dienen.

  2. Als von den Geboten und Verboten dieses Gesetzes befreit, gilt ebenfalls, wer aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses (einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art) über die Notwendigkeit entscheidet, alleine das Government.

  3. Ebenfalls befreit ist, wer durch die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung erfährt und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist.