CoC | Commercial Code


Abschnitt 1: Aufgaben und Pflichten

§ 1 City Hall

§ 2 Gewerbe und Unternehmen

Abschnitt 2: Anmeldung und Kauf

§ 3 Anmeldung eines Gewerbes

§ 4 Anmeldung eines Geschäftsführers

§ 5 Kauf und Verkauf

Abschnitt 3: Rechtsweg und Lizenzen

§ 6 Gerichtsbarkeit

§ 7 Insolvenz

§ 8 Lizenzen

Abschnitt 1: Aufgaben und Pflichten


§ 1 City Hall 

  1. Die City Hall führt das Handelsregister, sowie das Unternehmensregister

  2. Die City Hall trägt die Verantwortung für, dass

    1. vergeben von freien Gewerben.

    2. eintragen und austragen in das Handels - und das Unternehmensregister.

    3. überwachen und kontrollieren der Gewerbe.

    4. Archivieren von Daten und Belegen.

    5. Eintreiben der anfallenden gewerblichen Steuer.

    6. Aushändigen von Gewerbelizenzen.

    7. entziehen eines Gewerbes oder deren Lizenz.

  3. Die City Hall kann auf Anweisung des Government das Unternehmen schließen. Die schließung eines Unternehmens ist möglich wenn, 

    1. nach zwei Wochen ohne Abmeldung bei der City Hall weder Besitzer noch Geschäftsführer erreichbar sind.

    2. ein Unternehmen eine Insolvenz beantragt hat.

    3. der Besitzer den Staat verlassen hat.

    4. der Besitzer verstorben ist.

    5. der Verdacht auf Straftaten vorliegt.

    6. Straftaten unmittelbar mit dem Unternehmen in Verbindung gebracht werden können.

    7. auf Antrag des Chief Justice und/oder Chief Judge.


§ 2 Gewerbe und Unternehmen

  1. Der Eigentümer ist für das ordentliche Führen der Geschäftsbücher verantwortlich. Darin müssen folgende Punkte festgehalten werden:

    1. Zahlungsein- und -ausgänge mit Bezeichnungen.

    2. Kontostand des Geschäftskontos.

    3. abzuführende Gewinnsteuer auf Leistungen und Verkäufe.

  2. Bei Anfrage der City Hall oder per Gerichtsbeschluss des DoJ ist der Eigentümer verpflichtet, die geführten Bücher jederzeit offenzulegen. 


  1. Gewerbe, die Lebensmittel, Getränke oder Speisen anbieten, benötigen eine Lebensmittel-Lizenz. Die Genehmigung und Ausstellung wird von der zuständigen City Hall erteilt.

  2. Der Besitzer muss eine Gewinnsteuer an die City Hall abführen.

  3. Ein Unternehmen ist verpflichtet, für die Entsorgung von Müll und Abfällen zu sorgen. Dazu gehört, dass

    1.  Besitzen von einer oder mehreren Müllcontainern.

    2.  regelmäßige Leeren dieser Containern.

    3. unter Verschluss lagern von Sondermüll.

  4. Die Entsorgung von Gewerbeabfällen darf nicht in öffentlichen Müllbehältern erfolgen. 



Abschnitt 2: Anmeldung und Kauf


§ 3 Anmeldung eines Gewerbes

  1. Ein Gewerbe im rechtlichen Sinne ist jede erlaubte, selbstständige, nach außen erkennbare, auf Gewinn gerichtete und auf Dauer angelegte Tätigkeit mit Ausnahme der Urproduktion, der freien Berufe, der Verwaltung eigenen Vermögens und der künstlerischen und wissenschaftlichen Tätigkeiten. Um ein Gewerbe betreiben zu können, muss dieses bei der City Hall angemeldet werden und eine Eintragung ins Handels- oder Unternehmensregister erfolgen. Dabei müssen folgende Angaben hinterlegt werden: 

    1. Eigentümer mit Vollst. Daten (Name,Vorname, Geb.Datum etc.).

    2. Adresse des Firmensitzes / der Produktionsstätte/ des Vertriebes.

    3. Art der Firma/ Produktionsstätte/ Vertriebes.

  2. Eine Änderung der hinterlegten Daten muss umgehend der City Hall gemeldet werden.

  3. Es ist nicht möglich, mehr als ein Gewerbe zu besitzen oder als Geschäftsführer zu bewirtschaften.

  4. Es ist möglich, neben der Arbeit in einer staatlichen Fraktion in einem Gewerbe als Nebentätigkeit beschäftigt zu sein. Eine Nebentätigkeit sollte mit dem Arbeitgeber abgesprochen sein.

  5. Das Bilden von Monopolen oder eigener Lieferketten wie Arbeitgeber-Arbeitnehmer-Beziehungen sind untersagt.



§ 4 Anmeldung eines Geschäftsinhabers

  1. Der Besitz eines Gewerbes muss einen Geschäftsinhaber vorhalten.

  2. Dieser muss bei der zuständigen City Hall ordentlich gemeldet und in den Registern hinterlegt werden. 

  3. Im Fall eines Firmenverkaufs durch das Government hat der Geschäftsinhaber ein Vorkaufsrecht. Dies ist jedoch nur dann gültig, wenn der Geschäftsinhaber selbst kein Gewerbe besitzt.

  4. Ein Geschäftsinhaber darf nur eine Firma leiten.

  5. Ein Besitzer eines Gewerbes darf maximal 14 Tage in seiner Firma ohne triftigen Grund abwesend sein. Innerhalb der Abwesenheit übernimmt die Vertretung die täglichen Rechte und Pflichten des Inhabers.


§ 5 Kauf und Verkauf

  1. Der Erwerb von materiellen oder immateriellen Dingen durch eine Gegenleistung wird als Kauf definiert. 

  2. Das Veräußern von materiellen oder immateriellen Dingen durch Erhalt einer Gegenleistung wird als Verkauf definiert. 

  3. Das Veräußern von materiellen oder immateriellen Dingen ohne Erhalt einer Gegenleistung wird als Schenkung definiert.


Abschnitt 3: Rechtsweg und Lizenzen


§ 6 Gerichtsbarkeit

  1. Der Besitzer eines Gewerbes, sowie dessen Geschäftsführung kann unter dem Namen seines Gewerbes klagen und verklagt werden.

  2. Der Besitzer eines Gewerbes haftet für Schäden, die durch eigenes oder das Verschulden von Angestellten während der Arbeitszeit entstehen. 

  3. Die Haftung beginnt mit der Übergabe der Firma durch die City Hall


§ 7 Insolvenz

  1. Ein Gewerbe, das die benötigten Geldmittel nicht besitzt, um Verbindlichkeiten zu tilgen, verschuldet sich.

  2. Können diese Verbindlichkeiten nicht mehr beglichen werden, wird ein Insolvenzverfahren eingeleitet.

  3. Ein Gewerbe, das insolvent ist, wird zugunsten der Gläubiger gepfändet und somit geschlossen.


§ 8 Lizenzen

  1. Für bestimmte berufliche Tätigkeitsfelder werden Lizenzen benötigt, um die hohen Qualitätsstandards in der Herstellung von Gütern in unserem Staat zu sichern, welche die Basis unserer hohen Exportwerte darstellen, die bei der City Hall erworben werden können.

  2. Folgende Lizenzen sind erforderlich:

    1. Führerschein 

    2. Flugschein

    3. Dienstausweise/Marke

    4. Waffenschein

    5. Fischereilizenz

    6. Ausschanklizenz

    7. Jagd Lizenz (benötigt zusätzliche Ausbildung durch City Hall)

  3. Verstöße werden als minder- und schwere Verbrechen geahndet.

§9 Straftaten

  1. Infraction

    1. Ausschank ohne Lizenz
      Das gewerbliche Ausschenken alkoholischer Getränke ohne behördliche Genehmigung.

    2. Unlizensierte Ausübung einer Tätigkeit
      Das gewerbliche oder berufliche Tätigwerden ohne die erforderliche staatliche Zulassung oder Erlaubnis. Dies betrifft insbesondere reglementierte Berufe.