CL | Civil Law

Abschnitt 1: Allgemein

§1. Pflichten aus Schuldverhältnissen

§2. Schadensersatzpflicht

§3. Vertrag

§4. Zivilrechtliche Klage

§5. Ausschluss und Minderung der Verantwortlichkeit

§6. Mittäter und Beteiligte

§7. Öffentliche Gebäude

§8. Petitionsrecht

Abschnitt 1: Ehe

§1. Ehe


Abschnitt 1: Allgemein

§1. Pflichten aus Schuldverhältnissen

  1. In einem Schuldverhältnis ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern, die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen

  2. Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten


§2. Schadensersatzpflicht

  1. Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens. 

§3. Vertrag

  1. Ein Vertrag muss inhaltlich mindestens:

    1. Datum und Ort

    2. Inhalt des Vertrages

    3. Unterschrift beider Parteien, enthalten

  2. Nach dem Gewohnheitsrecht wird ein Vertrag nach der Vertragsfreiheit angesehen


§4. Zivilrechtliche Klage

  1. Auf Basis des Civil Law Act und dem Gewohnheitsrecht kann Klage beim zuständigen Court eingelegt werden.

  2. Die Klageerhebung wird in einem allgemeinen Hearing eröffnet

    1. im allgemeinen Hearing wird einen Klageschrift benötigt

    2. der Richter entscheidet über die Zulassung

    3. über den weiteren Prozessablauf entscheidet der Richter


§5. Ausschluss und Minderung der Verantwortlichkeit

  1. Wer im Zustand der Bewusstlosigkeit oder in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit einem anderen Schaden zufügt, ist für den Schaden nicht verantwortlich. Hat er sich durch geistige Getränke oder ähnliche Mittel in einen vorübergehenden Zustand dieser Art versetzt, so ist er für einen Schaden, den er in diesem Zustand widerrechtlich verursacht, in gleicher Weise verantwortlich, wie wenn ihm Fahrlässigkeit zur Last fiele; die Verantwortlichkeit tritt nicht ein, wenn er ohne Verschulden in den Zustand geraten ist


§6. Mittäter und Beteiligte

  1. Haben mehrere durch eine gemeinschaftlich begangene unerlaubte Handlung einen Schaden verursacht, so ist jeder für den Schaden verantwortlich.

  2. Anstifter und Gehilfen stehen den Mittätern gleich.


§7. Öffentliche Gebäude

  1. Öffentliche Gebäude sind Staatseigentum

    1. Der Staat kann Zutrittskontrollen einrichten und bestimmte Räume von der Öffentlichkeit ausschließen.

    2. Der Staat behält sich das Recht vor, bestimmte Personen vom Zutritt durch Hausverbot auszuschließen, dies wird durch den Leiter des öffentlichen Gebäudes geregelt. 

  2. Jedermann hat das Recht:

    1. das Medical Department,

    2. Police Department, Sheriff Department und

    3. Stadtverwaltung,

    4. das Department of Justice zu Anlässen die den Zweck des Amtes betreffen, zu betreten

  3. Einwirkung durch Strafverfolgungsbehörden

    1. Der Eigentümer oder Hausrechtsinhaber einer Sache ist nicht berechtigt, die Einwirkung der Strafverfolgungsbehörden auf die Sache zu verbieten, wenn dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist.


§8. Petitionsrecht

  1. Das Recht, sich mit Bitten und Beschwerden(Petitionen) an die zuständigen Stellen oder das Department of Justice zu wenden, steht jedermann einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen zu. Ausgenommen sind Personen, die durch eine verurteilte Straftat im Moment in Verwahrung sind. Petitionen sind schriftlich einzureichen und dem Department of Justice vorzustellen. Dabei sind folgende Angaben verpflichtend

    1. Titel der Petition

    2. Vollständige Namen der Organisatoren der Petition

    3. Adressat der Petition

    4. kurzes Expose und Begründung

    5. ausformuliertes Anliegen mit Begründung

    6. ggf. Vorschläge oder Wünsche

  2. Niemand darf wegen der Tatsache, dass er sich mit einer Petition an das Department of Justice gewandt hat, benachteiligt werden

    1. Aktenvorlage. Auskunft sowie der Zutritt zu Einrichtungen dürfen nur verweigert werden, wenn der Vorgang nach einem Gesetz geheim gehalten werden muss oder sonstige zwingende Geheimhaltungsgründe bestehen. Nach Antrag und Anhörung des Vorliegens entscheidet das Department of Justice über die Genehmigung der Petition.

  3. Über die Verweigerung entscheidet der entsprechende Bearbeiter des Department of Justice. Die Verweigerung ist zu begründen.

  4. Nach der Anhörung entscheidet das Department of Justice, über eine dem Thema und nach Belangen, über eine angemessene Anzahl benötigter Unterschriften. Dabei muss beachtet werden:

    1. die Angemessenheit und Fairness bei Höhe der zu erlangenden Unterschriften

    2. es muss eine sachliche und ehrliche Begründung über die Höhe der zu erlangenden Unterschriften abgegeben werden

    3. Die Festsetzung eines Abgabedatums muss in realistischem Bezug zur Anzahl der zu erlangenden Unterschriften gesetzt werden und darf drei Tage nicht unterschreiten. Die Unterschriften müssen folgende Angaben enthalten um Gültigkeit zu erlangen

      1. innerhalb des Petitions Zeitraumes

      2. im vollen Bewusstsein des Unterzeichners abgegeben

      3. Name ,Geburtsdatum, Unterzeichnungsdatum

  5. Die vollständige Unterschriftenliste muss spätestens drei Tage nach Ablauf der Petition im Department of Justice eingereicht worden sein.

  6. Ist eine Petition erfolgreich, fristgerecht und unterschrieben beim Departement of Justice eingereicht, müssen sich die entsprechenden staatlichen Stellen innerhalb einer Woche mit den Forderungen auseinandersetzen.

  7. Nach Bearbeitung der Petition müssen dem Antragsteller innerhalb von zwei weiteren Wochen die Ergebnisse schriftlich und mit Begründung zugestellt werden.



Abschnitt 1: Ehe

§1. Ehe

  1. eine Ehe darf nicht geschlossen werden, wenn

    1. eine Verwandtschaft 1. oder 2.Grades vorliegt

    2. eine der Personen bereits verheiratet ist

    3. eine der Personen minderjährig ist

  2. Zuständigkeit des Standesbeamten

    1. Standesbeamte sind vom Chief Justice ernannte Personen

    2.  Die Ehe wird nur dadurch geschlossen, dass die Eheschließenden vor dem Standesbeamten im Gerichtsgebäude erklären die ehe miteinander eingehen zu wollen

    3. Der Standesbeamte darf seine Mitwirkung an der Eheschließung nicht verweigern, wenn die Voraussetzungen der Eheschließung vorliegen.

    4. Der Standesbeamte hat die Aufgabe, welche ihm im Rahmen seiner Tätigkeit durch den Chief Justice zugetragen werden, mit bestem Wissen und Gewissen zu erfüllen

  3. Trauung

    1. Der Standesbeamte soll bei der Eheschließung die Eheschließenden einzeln befragen, ob sie die Ehe miteinander eingehen wollen, und nachdem die Eheschließenden diese Frage bejaht haben,aussprechen, dass sie nunmehr Kraft des Gesetzes rechtmäßig verbundene Eheleute sind.

    2. Die Eheschließung kann in Gegenwart von einem oder zwei Zeugen erfolgen, sofern die Eheschließenden dies wünschen.

  4. Im Ausland geschlossene Ehen

    1. Wurde eine Ehe im Ausland geschlossen, so kann die Eheschließung auf Antrag beurkundet werden.

    2. Nur ein Standesbeamter oder Richter bzw. Gleichgestellte Personen können die Beurkundung durchführen.

    3. Eine Beurkundung kann nur stattfinden, wenn nach der Prüfung durch den Standesbeamter oder Richter bzw. Gleichgestellte Person kein Aufhebungsgrund besteht und die Nachnamen der beiden Personen übereinstimmen.

  5. Gründe zur Aufhebung

    1. Eine Ehe kann durch den Chief Justice oder von ihm ernannte Person Entscheidung und auf Antrag aufgehoben werden, wenn

      1. ein Ehegatte sich bei der Eheschließung im Zustand der Bewusstlosigkeit oder vorübergehender Störung der Geistestätigkeit befand.

      2. ein Ehegatte bei der Eheschließung nicht gewusst hat, dass es sich um eine Eheschließung handelt

      3. ein Ehegatte zur Eingehung der Ehe durch arglistige Täuschung über solche Umstände bestimmt worden ist, die ihn bei Kenntnis der Sachlage und bei richtiger Würdigung des Wesens der Ehe von der Eingehung der Ehe abgehalten hätte.

      4. ein Ehegatte zur Eingehung der Ehe widerrechtlich durch Drohung

      5. bestimmt worden ist.

      6. Antragsberechtigt ist

        1. jeder Ehegatte

        2. die Staatsanwaltschaft

        3. bei Verstoß gegen §5.1

  6. Ehevertrag

    1. Eheschließende haben die Möglichkeit, sich bei einem Rechtsanwalt einen Ehevertrag aufsetzen zu lassen, um güterrechtliche Verhältnisse zu regeln. Der Ehevertrag muss vor Begründung der Lebenspartnerschaft dem zuständigen Standesbeamten vorgelegt  und von diesem beglaubigt werden. Der Ehevertrag kann ab der Eheschließung nicht mehr geändert werden.

  7. Eheliche Lebensgemeinschaft

    1. Die Ehe wird von zwei Personen verschiedenen oder gleichen Geschlechts auf Lebenszeit geschlossen. Die Ehegatten sind einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet. Sie tragen füreinander Verantwortung. Ein Ehegatte ist nicht verpflichtet, dem Verlangen des anderen Ehegatten nach Herstellung der Gemeinschaft Folge zu leisten, wenn sich das Verlangen als Missbrauch seines Rechts darstellt oder wenn die Ehe gescheitert ist.

  8. Ehename

    1. Die Ehegatten können einen gemeinsamen Ehenamen bestimmen. Zum Ehenamen können die Ehegatten durch Erklärung gegenüber dem Standesamt, den Geburtsnamen oder den geführten Namen eines Ehegatten bestimmen. Der verwitwete oder geschiedene Ehegatte behält den Ehenamen. Er kann durch Erklärung gegenüber dem Standesamt seinen Geburtsnamen oder den Namen wieder annehmen, den er bis zur Bestimmung des Ehenamens führte.

  9. Auflösung der Ehe

    1. Eine Ehe kann aufgelöst werden wenn:

      1. die Scheidung von einem oder beiden Ehegatten bei der Richterschaft eingereicht und der Antrag beschlossen wurde.

      2. einer der Ehegatten Tod ist

      3. einer der Ehegatten für mehr als einen Monat vermisst wird.

  10. Gebühren

    1. Die Gebühren für eine standesamtliche Tätigkeit belaufen sich

      1. Namensänderungen: 15.000$

      2. Scheidung: 35.000§ + 7500$ verfahrenskosten

      3. Trauung: 18.000$