§1 Definition
§2 Pflichten des Tierhalters
§3 Haftung von Hunden
§4 Haltung von Wildtieren
§5 Töten von Tieren
§6 Kontrolle von Haltung
§7 Eingriffe am Tier
§8 Tierversuche
§9 Tierschutzbeauftrage
§10 Haltungsverbot
§11 Besondere Bestimmungen
§12 Straftaten
Tier:
mit Sinnes- und Atmungsorganen ausgestattetes, sich von anderen tierischen oder pflanzlichen Organismen ernähren , in der Regel frei bewegliches Lebewesen, das nicht mit der Fähigkeit zu logischem Denken und zum Sprechen befähigt ist. Tiere sind aus rechtlicher Sicht eine Sache
Wildtier:
Ein Wildtier oder wildes Tier ist ein in der Wildnis lebendes Tier, das dem Menschen nicht als Haus-, Nutz- oder Zuchttier dient und somit auch nicht domestiziert ist.
Haustier:
Haustiere sind nur Tierarten und Tierrassen, die zwar von Wildtieren abstammen, aber vom Menschen gezüchtet und domestiziert wurden. Haustiere unterscheiden sich von ihren wilden Verwandten in ihrem Körperbau und verhalten sich friedlicher.
Nutz- und Zuchttier:
Ein Nutztier ist ein Tier, das aufgrund bestimmter Fähigkeiten oder aus ästhetischen Gründen vom Menschen wirtschaftlich genutzt wird.
Der Tierhalter ist verpflichtet, das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend zu halten.
Dies umfasst bspw. eine angemessene Umgebung, Ernährung und Pflege sowie die Möglichkeit des Tieres zur artgerechten Bewegung.
Der Halter hat die Pflicht, das Tier vor Schmerzen, Leiden oder Verletzungen zu schützen. Eine Tötung eines Tieres muss begründet sein und darf ausschließlich von einem Tierarzt oder den Park Rangern durchgeführt werden.
Die Halter verhältnisse müssen bei der zuständigen Behörde angemeldet werden.
Ein Haustier darf sich auch in Abwesenheit eines Besitzers frei bewegen. Der Besitzer haftet jedoch auch dann für dieses Tier.
Sollte es sich um einen Hund oder Katze handeln, die keinen eingetragenen Besitzer haben, so ist eine Einheit des LSPD oder BCSO anzufordern, welche sich dann um das Tier kümmern und dieses vermitteln.
Das Halten von Wildtieren ist verboten.
Ausnahmen können bei der zuständigen Behörde beantragt werden.
Ausnahmen erfordern den Nachweis einer artgerechten Haltung des oder der Tiere.
Park Ranger können jederzeit die Haltungsbedingungen bei Wildtieren ohne Ankündigung und Beschluss überprüfen.
Die Tötung von Wildtieren obliegt ausschließlich den Law Enforcement Officern oder zu Selbstverteidigungszwecken. Das Jagen von Wildtieren ohne Genehmigung der zuständigen Behörde ist verboten.
Der Besitzer darf ein Nutz- oder Zuchttier töten. Bei der Tötung ist auf eine schonende und schnelle Durchführung zu achten.
Haustiere dürfen nur aus medizinischen Gründen oder auf richterlichen Beschluss getötet werden, außer diese stellen eine Bedrohung der öffentlichen Sicherheit dar.
Der Einsatz von Waffen gegen Haustiere ist ausschließlich zu Selbstverteidigungs Zwecken oder zur Abwehr von persönlicher Gefahr gestattet.
Bei begründetem Verdacht einer falschen Haltung von Tieren, die deren Gesundheit und Wohlbefinden gefährdet, sind die Park Ranger berechtigt, die Haltung vor Ort zu kontrollieren.
Sollte der Halter einer Kontrolle nicht freiwillig zustimmen, ist ein richterlicher Beschluss einzuholen.
Sollten die Park Ranger bei einer Kontrolle feststellen, dass die Haltungsbedingungen des Tieres dessen Gesundheit und Wohlbefinden schadet, dürfen diese das Tier vorläufig sicherstellen.
Nach einer Sicherstellung ist unverzüglich ein Protokoll zu erstellen und richterlicher Beschluss einzuholen.
Dem Besitzer ist eine Ausfertigung des Protokolls der Sicherstellung zu übergeben.
Der richterliche Beschluss ist dem eingetragenen Halter zuzustellen.
Operationen dürfen nur von einem ausgebildeten Tierarzt durchgeführt werden.
Diese dürfen nicht ohne Betäubung vorgenommen werden.
Die Betäubung ist von einem Tierarzt vorzunehmen.
Dies gilt nicht, soweit die Betäubung ausschließlich durch äußerliche Anwendung eines Tierarzneimittels erfolgt, das nach arzneimittelrechtlichen Vorschriften zugelassen ist, um eine örtliche Schmerzausschaltung zu erreichen, und nach dem Stand von Wissenschaft und Technik zum Zweck der Durchführung des jeweiligen Eingriffs geeignet ist. Soweit die Betäubung ohne Beeinträchtigung des Zustandes der Wahrnehmungs- und Empfindungsfähigkeit, ausgenommen die Schmerzempfindung, durch ein Tierarzneimittel erfolgt, das nach arzneimittelrechtlichen Vorschriften für die Schmerzausschaltung bei diesem Eingriff zugelassen ist.
Grundsätzlich sind Tierversuche genehmigungspflichtig.
Es muss mit der Durchführung gewartet werden, bis die zuständige Behörde explizit ihre Zustimmung zu dem Vorhaben gegeben hat.
Die Genehmigungen werden von der Richterschaft vergeben.
Tierschutzbeauftragte werden voLos Santos Police Department zur Verfügung gestellt.
Die Aufgaben der Tierschutzbeauftragten umfassen das Erstellen von Gutachten in Bezug auf die Haltung oder das Verhalten des Tieres.
Einschätzt der Lebensräume der Tiere sowie das Durchsetzen der oben genannten Tierschutzgesetze.
Erstellung von Gutachten in Bezug auf die fachliche Befähigung eines Menschen zum Halten eines Tieres.
Ein Haltungsverbot kann beim zuständigen Gericht beantragt werden, wenn
der Halter sich nicht mehr um das Tier kümmert und deshalb eine Gefahr für Gesundheit und Wohlbefinden des Tieres entsteht.
Ein Gutachten ergab, dass für das Tier unzumutbare Haltungsbedingungen bestehen.
Die Person, die das Tier aktiv und vorsätzlich oder grob fahrlässig, dessen Gesundheit und Wohlbefinden gefährdet.
K9-Hunde.
Ein ausgebildeter K9-Hund gilt als Waffe, weshalb der Besitzer über die entsprechende Sachkunde im Umgang mit dem Hund verfügen muss. Die Sachkunde wird von einem Ausbilder der Exekutiven vermittelt und abgenommen.
Ein K9-Hund lebt in der Regel bei seinem K9-Hundeführer.
Im Todesfall des Besitzers eines K9-Hund geht dieser übergangsweise in die Obhut des LSPD über. Das LSPD wird den Hund schnellstmöglich an einen neuen geeigneten Beamten vermitteln.
Vergehen:
Ungerechtfertigte Tötung eines Tieres
Tierversuche ohne Genehmigung
Durchführung unerlaubter Eingriffe
Unerlaubte Haltung von Wildtieren
Wilderei
Gefährdung geschützter Tierarten
Unerlaubter Handel
Verbrechen:
Verletzung der Obhutspflicht
Verletzung der Aufsichtspflicht
Verletzung der Pflicht zur artgerechten Haltung
Verstoß gegen ein Haltungsverbot von Tieren
Tierquälerei
Tierquälerei mit Todesfolge
Nicht Lizenziertes Halten von Wildtieren.
Nicht Lizenziertes Halten von Zuchttieren.