Anwalt werden:
Prüfung beim DoJ (Gebühr 25.000 $) + Lizenz (Gebühr 25.000 $)nötig.
Referendare:
Nach 1-2 Woche → Anwalt auf Probe dürfen Mandanten vertreten (müssen Status offenlegen), unter Aufsicht eines lizenzierten Anwalts.
Lizenzen:
Gültig 1 Monat, Verlängerung durch DoJ (Gebühr 25.000 $).
Ausnahme: Verlängerung +72 Stunden möglich.
Die Anwaltslizenz ist nur durch DoJ 01 oder DoJ 02 auszustellen.
Pflicht: Anwälte müssen im DoJ-Register stehen.
Kanzlei: Nur durch lizenzierten Anwalt eröffnen/beantragen.
Ein Anwalt ist berechtigt, einen Mandanten zu vertreten, nachdem ein rechtsgültiger Vertrag geschlossen wurde.
Der erste Kontakt zu Mandanten wird als vorvertraglich angesehen und unterliegt der anwaltlichen Schweigepflicht.
Der Anwalt ist dazu verpflichtet, das Mandat im Anwaltskammer-Verzeichnis einzutragen.
Verträge für Rechtsbeistände bedürfen zwingend der Schriftform.
Sobald der Mandant vertreten wird, ist der Vertrag den anderen Beteiligten des Verfahrens vorzulegen. Wenn kein Vertrag vorliegt, ist der Rechtsbeistand ungültig, und der Anwalt handelt rechtswidrig.
Das Ablehnen eines Mandates sollte die Ausnahme darstellen.
Ein Rechtsanwalt hat seine Gebühren schriftlich festzulegen und dem Mandanten im Mandatsvertrag vor der Unterschrift mitzuteilen. Die Gebühren sollten in einem angemessenen Rahmen festgelegt werden.
Anwälte sind verpflichtet, das durch ihre Tätigkeiten als Anwalt generierte Einkommen dem DoJ zu melden.
Die Schweigepflicht von Anwälten umfasst die Pflicht zur Geheimhaltung aller relevanten Umstände, die ihm im Zusammenhang mit der Ausübung des Mandats bekannt werden.
Ein Verstoß gegen die Schweigepflicht führt zum Entzug der Lizenz und kann mit einem Bußgeld oder einer Haftstrafe bestraft werden.
Ein eingetragener Rechtsanwalt ist in besonderer Form des Gesetzes verpflichtet. Er hat sich in vorbildlichem Maße zu verhalten.
Der Verdacht einer Straftat verpflichtet das Department of Justice, die Lizenz des Betroffenen sofort einzuziehen und den Sachverhalt vollumfänglich aufzuklären. Erst nach Aufklärung darf auf Antrag die Lizenz wieder ausgehändigt werden.
Ist der Betroffene nach § 5 Abs. 2 als „nicht schuldig“ verurteilt worden, entstehen keine Kosten für die erneute Ausstellung der Lizenz. Der Betroffene hat kein Recht auf Schadensersatz.